§1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Bürgerverein Zarpen mit dem Zusatz "e. V".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Zarpen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Bürgerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung (AO).
2. Der Bürgerverein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Der Bürgerverein versteht sich als Plattform und Interessenvertretung der Bürger:innen der Gemeinde Zarpen, möchte die Kräfte vieler Bürger:innen durch deren Mitgliedschaft im Bürgerverein bündeln und so die Verbundenheit der Bürger:innen mit ihrer Gemeinde stärken.
Dies soll durch Realisierung von Projekten mit unentgeltlichem Arbeitseinsatz sowie Geld und Sachspenden erfolgen.
4. Der Bürgerverein dient dem Wohl der Bürger:innen Zarpens und fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt der Gemeinde. Deshalb unterstützt er Initiativen, die diesen Zielen dienen, zum Beispiel durch:
- Mitwirkung vieler Bürger:innen im Sinne der Vereinsziele.
- Verschönerung des Dorfes und Pflege unserer Landschaft, Schutz der Natur, Anlage und Pflege von Wanderwegen.
- Pflege und Erhaltung des Kulturgutes, Stärkung der Traditionsverbundenheit, Erforschung der Geschichte Zarpens und Erstellung einer Gemeindechronik.
- Unterstützung von Gemeinschaftseinrichtungen.
- Mitgestalten und Mitwirken bei Gemeinschaftsveranstaltungen.
- Unterstützung der Jugendarbeit.
- Fördern der Kommunikation zwischen den Bürger:innen.
5. Der Bürgerverein hält enge Verbindung zum Gemeinderat, bringt Initiativen ein und stimmt eigene Vorhaben mit diesem ab.
6. Der Bürgerverein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und ist berechtigt, Spenden entgegenzunehmen. Diese sind für satzungskonforme Zwecke zu verwenden.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
1. Mittel des Bürgervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede volljährige natürliche Person oder jede juristische Person werden, die das Vereinsziel fördern will.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Liquidation, im Übrigen durch Ausschluss des Mitglieds. Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn es dem Vereinszweck grob zuwiderhandelt. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis des
Ausschlusses durch schriftlichen Antrag an den Vorstand die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung herbeiführen.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand mit zweiwöchiger Frist zum Monatsende.
4. Ein Wohnungswechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Bürgervereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Vereinsmitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr einzuberufen. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung jederzeit einberufen; er muss dies unverzüglich tun, wenn 20% der Mitglieder dies unter Angabe von Beratungspunkten schriftlich beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
4. Die Mitglieder sind jeweils unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.
Die Bekanntmachung erfolgt schriftlich, sowie auf der Homepage des Bürgervereins.
Die Tagesordnung sollte folgende Punkte vorsehen:
- Jahresbericht
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer:innen
- Haushaltsplan und Verwendung der Haushaltsmittel
- Entlastung von Kassenwart:in und Vorstand
- Neuwahlen
- Verschiedenes
5. Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit je einer Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt über Belange des Vereins grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
7. Die Vorsitzende leitet die Versammlung, die Schriftführer:in führt Protokoll. Das Protokoll ist von der Vorsitzenden und der Schriftführer:in zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
1. Zum Vorstand gehören die erste Vorsitzende (geschäftsführender Vorstand), die zweite Vorsitzende (geschäftsführender Vorstand), die Schriftführer:in (erweiterte Vorstand) und die Kassenwart:in (erweiterte Vorstand).
2. Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In Jahren mit gerader Endziffer werden die erste Vorsitzende und die Kassenwart:in gewählt. In Jahren mit ungerader Endziffer werden die übrigen Vorstandsmitglieder gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so muss von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die Restlaufzeit durchgeführt werden.
4. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes gegen Dritte im Sinne § 26 BGB wird auf die erste Vorsitzende und die zweite Vorsitzende beschränkt. Von diesen ist die jeweils Andere zur Vertretung berechtigt.
5. Der Vorstand führt den Verein, setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und kann in Sonderfällen bis zu einer Höhe von 1.000 Euro im Sinne der Vereinsziele eigenständig handeln.
§ 9 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
2. Einberufung und Beschlussfassung erfolgt entsprechend § 7 der Satzung, es sei denn, zwingende Umstände, insbesondere die Abwendung eines drohenden Schadens, erfordern die Verkürzung der Ladefrist. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die erste Vorsitzende oder ihre Stellvertretung, anwesend ist. Ein Vorstandsbeschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der verhandlungsführenden Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.
4. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse bzw. Fachgruppen bilden. Beschlüsse der Arbeitsgruppen sind vom Vorstand zu bestätigen.
5. Bei der Verwaltung des Vereinsvermögens ist die Kassenwart:in den Weisungen des Vorstandes, letzterer den Weisungen der Mitgliederversammlung unterworfen.
§ 10 Geschäftsjahr und Rechenschaft des Vorstandes
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder über seine Tätigkeit je nach der Geschäftslage, insbesondere gibt er auf der jährlich durchzuführenden Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über das laufende Geschäftsjahr einschließlich des durch die Kassenwart:in vorzulegenden Kassenberichts.
Die Kassenprüfer:innen werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer:innen haben die Aufgabe, den Kassenbericht und die Jahresabrechnung zu prüfen. Sie haben das Recht, jederzeit Akteneinsicht und Vorlage der Buchhaltungsunterlagen vom Vorstand zu verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands und der Kassenwart:in.
§ 11 Beiträge
1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks leisten die Mitglieder einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, bei sozialer Härte auf Antrag im Einzelfall den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
§12 Satzungsänderungen
1. Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch die Mitgliederversammlung geändert werden, sofern in der Ladung unter einem Tagespunkt hierauf hingewiesen worden ist.
2. Wird die Satzungsänderung aus der Mitte einer Mitgliederversammlung vorgeschlagen, so hat unter Beachtung der vorgenannten Form die nächste Mitgliederversammlung darüber zu beschließen.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Bürgervereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder. Hierzu muss die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Auflösung ausdrücklich einberufen worden sein.
2. Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung an die Gemeinde Zarpen mit der Bestimmung, dass diese es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke kultureller oder sozialer Art verwendet.
§14 Generalklausel
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Änderung der Satzung vom 19.September 2006 tritt mit Wirkung des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 27.03.2025 in Kraft.
Gründungsmitglieder:
Ines Scharge
Kurt Scharge
Frank-Detlef Doerr
Karl-Heinz Reinking
Walter Reuter
Helmut Reggentin
Wolf-Friedrich Schöning