§1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Bürgerverein Zarpen mit dem Zusatz "e.V".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Zarpen.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Bürgerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeverordnung der§§ 51-68(AO vom 16.03.1977) und ist selbstlos tätig.
2. Der Bürgerverein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Der Bürgerverein versteht sich als Plattform und Interessenvertretung der Bürger der Gemeinde Zarpen, möchte die Kräfte vieler Bürger durch deren Mitgliedschaft im Bürgerverein bündeln und so die Verbundenheit der Bürger mit ihre Gemeinde stärken.
Dies soll durch Realisierung von Projekten mit unentgeltlichem Arbeitseinsatz sowie Geld und Sachspenden erfolgen.
4. Der Bürgerverein dient dem Wohl der Bürger Zarpens und fördert den gesellschaftlichen Zusammenhalt der Gemeinde. Deshalb unterstützt er Initiativen, die diesen Zielen dienen, zum Beispiel durch:
- Mitwirken vieler Bürger durch Einbringen und Umsetzen von Bürgerverlangen im Sinne der Vereinsziele.
- Verschönerung des Dorfes und Pflege unserer Landschaft, Schutz der Natur, Anlage und Pflege von Wanderwegen.- Pflege und Erhaltung des Kulturgutes, Stärkung der Traditionsverbundenheit, Erforschung der Geschichte Zarpens und Erstellung einer Gemeindechronik
- Unterstützung von Gemeinschaftseinrichtungen
- Mitgestalten und Mitwirken bei Gemeinschaftsveranstaltungen.- Unterstützung der Jugendarbeit.
- Fördern der Kommunikation zwischen den Bürgern.
5. Der Bürgerverein hält enge Verbindung zum Gemeinderat, bringt Initiativen ein und stimmt eigene Vorhaben mit diesem ab.
6. Der Bürgerverein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und ist berechtigt Spenden entgegenzunehmen; diese sind fiir satzungskonforme Zwecke zu verwenden.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede volljährige natürliche Person oder jede juristische Person werden, die das Vereinsziel fördern will. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Liquidation, im Übrigen durch Ausschluss des Mitglieds.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand mit zweiwöchiger Frist zum Monatsende. Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn es dem Vereinszweck grob zuwiderhandelt. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Ausschlusses durch schriftlichen Antrag an den Vorstand die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung herbeiführen.
4. Ein Wohnungswechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.
§4 Organe des Vereins
die Mitgliederversammlung
der geschäftsführende Vorstand
der erweiterte Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Vereinsmitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich bis zum Ende des ersten Halbjahres einzuberufen. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung jederzeit einberufen; er muss dies unverzüglich tun, wenn 20% der Mitglieder dies unter Angabe von Beratungspunkten schriftlich beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu
berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
4. Die Mitglieder sind jeweils unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. Die Bekanntmachung erfolgt mittels Brief sowie auf der Homepage der Gemeinde Zarpen.
Die Tagesordnung sollte folgende Punkte vorsehen:
Jahresbericht
Kassenbericht
Bericht der Kassenrevisoren
Haushaltsplan und Verwendung der Haushaltsmittel Entlastung von Kassenwart und Vorstand Neuwahlen
Verschiedenes
5. Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit je einer Stimme. Die Mitgliederversammlung beschließt über Belange des Vereins grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
7. Der Vorsitzende leitet die Versammlung, der Schriftführer führt Protokoll. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 6 Vorstand
1. Zum Vorstand gehören
der Vorsitzende (geschäftsführender Vorstand)
zweiter Vorsitzender (geschäftsführender Vorstand)
Schriftführer (erweiterte Vorstand)
Schatzmeister (erweiterte Vorstand)
2. Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In Jahren mit gerader Endziffer werden der Vorsitzende und der Schatzmeister gewählt. In Jahren mit ungerader Endziffer werden die übrigen Vorstandsmitglieder gewählt. Im Gründungsjahr werden die "übrigen" Vorstandsmitglieder nur für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so muss von der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die Restlaufzeit durchgeführt werden.
4. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes gegen Dritte im Sinne §26 BGB wird auf den Vorsitzenden und den Stellvertretenden beschränkt. Von diesen ist jeweils der Andere zur Vertretung berechtigt.
5. Der Vorstand führt den Verein, setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und kann in Sonderfallen bis zu einer Höhe von 1000 Euro im Sinne der Vereinsziele eigenständig handeln.
§ 7 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
2. Einberufung und Beschlussfassung erfolgt entsprechend §5 der Satzung, es sei denn, zwingende Umstände, insbesondere die Abwendung eines drohenden Schadens, erfordern die Verkürzung der Ladefrist Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend ist. Ein Vorstandsbeschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des verhandlungsführenden Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzungen ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu fertigen.
4. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse bzw. Fachgruppen bilden. Beschlüsse der Arbeitsgruppen sind vom Vorstand zu bestätigen.
5. Bei der Verwaltung des Vereinsvermögens ist der Schatzmeister den Weisungen des
Vorstandes, letzterer den Weisungen der Mitgliederversammlung unterworfen.
§ 8 Geschäftsjahr und Rechenschaft des Vorstandes
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder über seine Tätigkeit je nach der Geschäftslage, insbesondere gibt er auf der jährlich durchzuführenden Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über das laufende Geschäftsjahr einschließlich des durch den Schatzmeister vorzulegenden Kassenberichts.
Die Revisoren werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Revisoren haben die Aufgabe, den Kassenbericht und die Jahresabrechnung zu prüfen. Sie haben das Recht, jederzeit Akteneinsicht und Vorlage der Buchhaltungsunterlagen vom
Vorstand zu verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und des
Schatzmeisters.
§ 9 Beiträge
1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks leisten die Mitglieder einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, bei sozialer Härte auf Antrag im Einzelfall den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
§10 Satzungsänderungen
1. Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch die Mitgliederversammlung geändert werden, sofern in der Ladung unter einem besonderen Tagespunkt und unter Angabe der gewünschten Satzungsänderung hierauf hingewiesen worden ist.
2. Wird die Satzungsänderung aus der Mitte einer Mitgliederversammlung vorgeschlagen, so hat unter Beachtung der vorgenannten Form die nächste Mitgliederversammlung darüber zu beschließen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Bürgervereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder. Hierzu muss die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Auflösung ausdrücklich einberufen worden sein.
2. Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung an die Gemeinde Zarpen mit der Bestimmung, dass diese es wiederum ausschließlich für gemeinnützige Zwecke kultureller oder sozialer Art verwendet.
§12 Generalklausel
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 19.September 2006 in Kraft. Die Satzungsänderungen treten mit Wirkung des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 20.03.2019 in Kraft.
06.12.2006
Gründungsmitglieder:
Ines Scharge
Kurt Scharge
Frank-Detlef Doerr
Karl-Heinz Reinking
Walter Reuter
Helmut Reggentin
Wolf-Friedrich Schöning